Umweltschutz-Verhaltensvorschriften für Fremdfirmen



1. Abfälle

Die bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände anfallenden Abfälle und Wertstoffe sind von der Fremdfirma sofort in geeigneten Behältnissen zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung  zuzuführen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Fremdfirma, es sei denn, das ausdrücklich vertraglich mit dem Auftraggeber eine andere Regelung getroffen wurde.

 

2. Wassergefährdende Stoffe

Zur Vermeidung von Schäden im Erdreich und Grundwasser sind die von der Fremdfirma auf das Werksgelände gebrachten wassergefährdenden Stoffe nach Art, Menge und den Behältnissen dem Auftraggeber vor dem Gebrauch zu melden. Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

Wassergefährdende Stoffe sind nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu lagern und zu verwenden und dürfen nicht in die Kanalisation oder betriebseigenen Entsorgungsstationen eingebracht werden. Sie sind gemäß Ziffer 1 von der Fremdfirma auf deren Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

3. Gefahrstoffe/Gefährliche Arbeitsstoffe

Beim Umgang mit Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fallen, sind die in den EU-Sicherheitsdatenblättern und Betriebsanweisungen aufgeführten Hinweise für die Handhabung und Entsorgung zum Schutz von Menschen und Umwelt zu beachten und einzuhalten. Die zum Einsatz kommenden Gefahrstoffe sind dem Auftraggeber in der Auftragsbestätigung mit den entsprechenden EU-Sicherheitsdatenblättern aufzugeben.

 

4. Schadensfälle

Bei umweltschädigenden Unfällen im Bereich der Produktion, den Lägern, den Werkstätten oder in den Räumen der Verwaltung, z.B. dem Eindringen von Stoffen in das Erdreich bzw. in die Kanalisation oder dem Freiwerden gefährlicher flüchtiger Stoffe, ist unverzüglich die Werkleitung (Tel.: 11), der Umweltbeauftragte (Tel.: 51) und der Auftraggeber zu benachrichtigen.

 

5. Zuwiderhandlungen

Sämtliche Kosten, die durch Zuwiderhandlungen gegen die oben aufgeführten Punkte entstehen, sind durch die Fremdfirma zu tragen. Das gilt auch für Bußgelder oder Geldstrafen.

 

6. Versicherungsschutz

Die Fremdfirma versichert, daß eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung von selbst verursachten Schäden besteht. Auf Verlangen hat sie dies nachzuweisen.

Im Falle der Inanspruchnahme der Neuman GmbH aus Umwelthaftung oder anderen Bestimmung hat die Fremdunternehmung bei selbstverursachten Schäden die Firma Neuman GmbH freizustellen. Über eingesetzte Stoffe, Arbeitsmittel und Personen ist zu informieren

 

 

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